als 17 Jähriger muss man spätestens um 00:00 Uhr zu Hause sein. Das heißt, nicht um 00:00 Uhr auf den Weg machen, sondern dann zu Hause sein!
Das Jugendschutzgesetz sagt:
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Aufenthalt auf öffentlichen Festen bis einschließlich 20 Uhr, Jugendlichen ab 14 Jahren bis 23 Uhr und Jugendlichen ab 16 Jahren, bis 24 gestattet.
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift vorhanden ist. Im Falle einer von Trägern der öffentlichen Jugendarbeit initiierten Tanzveranstaltung ist es Jugendlichen unter 16 Jahren gestattet, sich bis 24 Uhr dort aufzuhalten.Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden, sofern keine Einverständniserklärung vorhanden ist.